Zur Diskussion über die Zusammenlegung von Wahlbezirken unter Bezug auf § 68, Absatz 2 der Bundeswahlverordnung erklärt der Bundestagsabgeordnete Dr. Joe Weingarten:
Der Bundestagsabgeordnete Dr. Joe Weingarten fordert zur Versachlichung der Diskussion um die Zusammenlegung kleinerer Wahlbezirke zur Bundestagswahl am 26. September auf: „Aufforderungen zu einem Wahlboykott sind völlig unangemessen und beschädigen unnötig das Vertrauen in unsere demokratische Willensbildung.“
Weingarten spricht sich dafür aus, über eine Zusammenlegung pragmatisch und ohne parteipolitische Sichtweisen zu entscheiden: „Für mich ist vorrangig, dass der ländliche Raum bei den Bundestagswahlen nicht ins Hintertreffen gerät. Das gilt gerade für die Zahl der Wahllokale. Wir müssen uns genau ansehen, wo eine Zusammenlegung sinnvoll ist und wo nicht.“ Insbesondere ältere Wählerinnen und Wähler dürften an einer Stimmabgabe nicht durch zu große Entfernungen zu den Wahllokalen gehindert werden, fordert Weingarten.
Der Abgeordnete erinnert an den Hintergrund der Änderungen der Bundeswahlordnung: „Das ist zu einer Zeit entschieden worden, als wir davon ausgehen mussten, dass die Pandemie unser Land im September weiter fest im Griff hat und wir eine Bundestagswahl ganz überwiegend durch Briefwahl erleben würden.“ Das könne sich durch die nachlassenden Inzidenzen jetzt wieder deutlich ändern: „Dann werden auch wieder deutlich mehr Bürgerinnen und Bürger persönlich abstimmen wollen.“
Weingarten betont: „Der Landeswahlleiter hat bereits klargestellt, dass die Verantwortung für den Neuzuschnitt von Stimmbezirken bei den Kreiswahlleitern liegt. Auch die Bundeswahlverordnung ist hier unmissverständlich.“ Er rät der Kreiswahlleiterin, der Bad Kreuznacher Landrätin Bettina Dickes, dazu im Dialog mit den betroffenen Ortsgemeinden vernünftige Lösungen zu finden und gegebenenfalls bereits von ihr verordnete Zusammenlegungen wieder zurück zu nehmen: „Die Stimmbezirke des Wahlkreis 201 dürfen nicht im Hauruck-Verfahren und vor allem nicht ohne die Vor-Ort Erfahrungen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister geändert werden. Die Kreiswahlleiterin muss dafür Sorge tragen, dass die Wahl im Einklang mit den lokalen Bedürfnissen sowie der Bundeswahlverordnung stattfindet.“