Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Liebe Genossinnen und Genossen,


das „Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ hat zu einer breiten gesellschaftlichen Debatte geführt. Ich habe dazu hunderte von Mails und Briefen erhalten und sehr viele Einzelgespräche geführt. Von maßloser Kritik und aggressiver Hetze bis zu deutlicher Unterstützung war alles dabei. Ich bin mir bewusst, dass auch in Eurem Umfeld, in den Familien, Betrieben, Vereinen, über das Gesetz gesprochen und manches hinterfragt wird. Das zeigen mir die vielen Anfragen und Hinweise, die ich von Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten dazu bekommen habe. Um Euch zu informieren und auch für Diskussionen und Gespräche mit Argumenten auszustatten, widme ich den heutigen Bericht aus Berlin ganz diesem Gesetz.

Die derzeitige Lage ist in jeglicher Hinsicht außergewöhnlich: Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist nach einem vergleichsweise entspannten Sommer wieder eine deutliche Reduzierung von Kontakten erforderlich, da sich das Virus oftmals ohne erkennbare Symptome und daher zunächst unerkannt weiterverbreitet. Bei wem sich ein schwerer Verlauf entwickelt, lässt sich im Vorhinein nicht sagen. Insbesondere ältere Menschen und Menschen mit chronischen Erkrankungen (nach Schätzungen rund 40 Prozent unserer Gesellschaft) sind darum auf ein solidarisches Handeln der gesamten Gesellschaft angewiesen. Aber auch jüngere Menschen haben teilweise mit massiven Spätfolgen einer COVID-19-Erkrankung zu kämpfen, die es zu verhindern gilt. Politik ist verantwortlich dafür, Leben und Gesundheit der Menschen zu schützen. Deswegen müssen wir handeln.

Nach dem in dieser Frage eher problemlosen Sommer stehen wir seit Oktober vor einer zweiten Infektionswelle. Trotz des erheblich ausgeweiteten Schutzes besonders gefährdeter Gruppen ist es gerade dort zu einer Zunahme der schweren Verläufe und Todesfälle gekommen. Die Überlastung der Krankenhäuser und der Intensivstationen droht. Aktuell sterben in Deutschland täglich rund 200 Menschen an dem Virus.

Darüber sind die mit den Infektionen verbundenen hohen Krankenstände und vielen Quarantänefälle auch für unsere Wirtschaft extrem belastend und gefährden die Aufrechterhaltung der Infrastruktur. Trotz alledem ist es richtig, dass die Schutzmaßnahmen immer wieder überprüft werden müssen. Dabei dürfen uns nicht nur gesundheitspolitische Ziele leiten, sondern auch die sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen. Denn was wir schon beschlossenen haben und gegebenenfalls noch beschließen werden, bringt erhebliche Schwierigkeiten für die Menschen mit sich, gefährdet Existenzen und greift drastisch in Freiheitsrechte ein.

Ich habe es immer für bedenklich gehalten, dass solche staatlichen Eingriffe nur sehr ungenau vom Bundestag beschlossen, sondern im Wesentlichen von der Bundes- und den Landesregierungen verordnet wurden. Das macht die Maßnahmen an sich nicht falsch, aber es war an der Grenze unseres Verfassungsstaates, wieviel Macht da ohne aus meiner Sicht ausreichende Legitimation an Gesprächsrunden wie die Ministerpräsidentenkonferenzen mit der Kanzlerin verlagert wurde. Gut, dass wir das jetzt ändern.

Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument, um im Kampf gegen die Corona-Pandemie mehr Rechtssicherheit und parlamentarische Kontrolle zu erreichen. Es schafft für Bundes- und Landesregierungen konkrete rechtliche Leitplanken, innerhalb derer sie sich im Kampf gegen die Pandemie bewegen dürfen. Die leider notwendigen massiven Einschränkungen der Freiheitsrechte, die wir den Bürgerinnen und Bürgern zumuten müssen, haben jetzt eine klare gesetzliche Grundlage und beruhen auf einem Beschluss des Bundestages. Jetzt ist klar, wer für die Regelungen zu Abstandsgeboten, zu Restaurantschließungen, aber auch zu grundrechtssensiblen Bereichen wie der Einschränkung der Bewegungs- oder Versammlungsfreiheit letztlich verantwortlich ist: der Deutsche Bundestag. Das ist richtig so.

Ziele der Änderungen am Infektionsschutzgesetz sind ein effektiverer Grundrechtsschutz für die Bürgerinnen und Bürger, eine stärkere parlamentarische Kontrolle der Bundesregierung und mehr Rechtssicherheit. Dazu wird in dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz in einem neuen § 28a konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen, welche Grundrechte wie lange und zu welchem Zweck im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eingeschränkt werden dürfen. Die bislang geltende Generalklausel sah entgegen der Kritik viel mehr Entscheidungsspielraum für die Bundesregierung vor. Hier hat die SPD-Bundestagsfraktion Druck gemacht und verlangt von der Bundesregierung eine regelmäßige Berichtspflicht über die Entwicklung der Pandemie.
Darüber hinaus werden Anpassungen im Infektionsschutzgesetz vorgenommen, um

  • die Länder, die Gesundheitsämter, die Krankenhäuser und die Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bei der Bekämpfung der Pandemie besser zu unterstützen.
  •  mehr finanzielle Unterstützung für Krankenhäuser, die zunehmend COVID-19-Patienten behandeln müssen und dafür die notwendigen personellen und sachlichen Kapazitäten bereithalten müssen.
  • eine Impfstrategie zum 16. Dezember vorzubereiten und die Testkapazitäten zu erhöhen.

Durch welche Änderungen sollen die Grundrechte in der Pandemie geschützt werden? Statt der schon angesprochenen Generalklausel sieht der neue § 28a IfSG nun eine Auflistung von 17 konkreten Maßnahmen vor, die einzeln oder zusammen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden können. Das sind beispielsweise schon bekannte Instrumente wie die Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten, Untersagungen von Sportveranstaltungen oder Schließungen der Gastronomie und Hotellerie.


Das Gesetz legt außerdem fest, die Schwere von Maßnahmen vom Infektionsgeschehen abhängig zu machen. Hierdurch schaffen wir endlich einen klareren Rechtsrahmen: Die Landesregierungen erhalten so konkretere rechtliche Leitplanken, innerhalb derer sie sich bewegen dürfen, und das Corona-Krisenmanagement wird für die Bürgerinnen und Bürger transparenter gestaltet. Das Gesetz schafft also keine Willkür, sondern verhindert sie ausdrücklich.
Außerdem regelt das Gesetz besonders grundrechtssensible Bereiche wie die Religions- oder Versammlungsfreiheit oder die Anordnung von Kontaktbeschränkungen. Auch diese Maßnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn kein milderes Mittel erfolgsversprechend ist. Zudem wird klargestellt, dass die Länder bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen auch soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit zu berücksichtigen haben und dass Schutzmaßnahmen nur angeordnet werden können, solange und soweit es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.


Die Maßnahmen sind in Zukunft auch grundsätzlich auf zunächst vier Wochen zu befristen und können nur mit einer erneuten Entscheidung der Landesregierung verlängert werden. Befristungen sorgen dafür, dass regelmäßig neu die Verhältnismäßigkeit überprüft wird. Diese Verbesserungen des Grundrechtsschutzes sind entscheidend auf die Initiative der SPD zurückzuführen.
In sozialen Netzwerken werden Vergleiche zu dem Ermächtigungsgesetz gezogen, das die Nationalsozialisten 1933 im Reichstag beschließen ließen. Das ist unhistorisch, Unsinn und eine Verhöhnung der NS-Opfer. Dieser Vergleich ist für uns Sozialdemokratinnen und -demokraten in jeder Hinsicht unerträglich. Außerdem ist er auch inhaltlich falsch: Das Parlament macht den Landesregierungen mit dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz im Gegenteil strengere Vorgaben, als dies bislang der Fall war. Es handelt sich also eher um ein Begrenzungsgesetz. Ein Beispiel hierfür: die Streichung des viel zu weit gefassten § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, der dem Bundesgesundheitsminister bislang weitreichende Befugnisse eingeräumt hatte. Die Befugnisse der Regierung werden also deutlich reduziert.


Die Maßnahmen sind auch nicht auf Dauer angelegt. Die Möglichkeit, Schutzmaßnahmen gemäß Infektionsschutzgesetz zu ergreifen, gilt nur so lange, wie für Deutschland eine epidemische Lage nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag festgestellt wird. Diese gilt aktuell bis zum 31.03.2021.

Durch eine Änderung im 3. Bevölkerungsschutzgesetz wird für die epidemische Lage nationaler Tragweite in der Gesetzesänderung zudem festgelegt, dass sie nur gilt, solange entweder die WHO weiterhin eine Pandemie ausgerufen hat oder eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in Deutschland stattfindet. Das Vorliegen dieser Bedingungen bleibt jederzeit rechtlich überprüfbar.

Stimmt es, dass es eine Impfpflicht geben soll? – Nein. Eine Impfpflicht wird im Dritten Bevölkerungsschutzgesetz nicht geregelt und ergibt sich auch nicht mittelbar aus dem Gesetz. Es stimmt auch nicht, dass mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz der Einsatz der Bundeswehr im Innern neu geregelt wird. Auch im bisher geltenden Infektionsschutzgesetz gab es die angesprochene Vorschrift, § 54 a IfSG „Vollzug durch die Bundeswehr“, bereits. Hierbei geht es nicht darum, dass die „Bundeswehr im Rahmen einer Pandemie in Deutschland gegen die eigene Bevölkerung eingesetzt“ werden soll. Die Vorschrift richtet sich ausschließlich nach innen, in die Bundeswehr hinein. Zweck der Vorschrift ist es, den Infektionsschutz von Soldatinnen und Soldaten zu gewährleisten.

Ich hoffe, dass ich Euch mit meinen Ausführungen helfen konnte, Ziel und Inhalt der Reform etwas besser einzuordnen. In den letzten Wochen habe ich die kritischen Gegenargumente, sowohl im Hinblick auf die Maßnahmen, als auch auf Kriterien wie die 50-Personen-Grenze pro 100.000 Einwohner als Auslöser für staatliche Maßnahmen intensiv durchgearbeitet und verschiedenste medizinische, juristische und wirtschaftspolitische Stellungnahmen studiert. Am Ende bin ich überzeugt: Es ist nicht perfekt, aber richtig, was wir tun. Es gibt keine vernünftige Alternative dazu und die Ermächtigungen, die das Gesetz für die staatlichen Behörden enthält, sind angemessen.

Als Bundestagsabgeordneter aus einem ländlichen Wahlkreis sind mir auch die in dem Gesetz enthaltenen Ausgleichszahlungen für durch die Pandemie entstandene Kosten und Mindereinnahmen von Krankenhäusern wichtig. In der Nahe-Region gibt es Häuser, deren finanzielle Decke auch so schon dünn genug ist. Sie müssen erhalten bleiben – gerade in einer Pandemie.

Die im Gesetz beschlossenen Regeln für die Impfungen sind mir ebenfalls wichtig: Es gibt keine Impfpflicht, aber es darf auch nicht einen Fall geben, in dem ein Mensch keinen Impfstoff erhält, weil es ihm an finanziellen Mitteln mangelt.
Die SPD-Bundestagsfraktion wird auch weiterhin darauf achten, dass wir die Pandemie mit aller Notwendigkeit bekämpfen, aber stets auch die Folgen der staatlichen Maßnahmen im Auge behalten!


Herzliche Grüße und bleibt gesund!


Dr. Joe Weingarten, MdB